Allgemeine Geschäftsbedingungen der Kristian Mitrovic-Herog und Dennis Diel GbR

1. Anerkennung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen
Allen Vereinbarungen und Angeboten liegen unsere Bedingungen zugrunde; sie gelten durch Auftragserteilung oder Annahme der Lieferung als anerkannt. Abweichende Bedingungen des Abnehmers, die wir nicht ausdrücklich schriftlich anerkennen, sind für uns unverbindlich, auch wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen.

2. Angebot
Unsere Angebote sind freibleibend.
Die zu dem Angebot gehörigen Unterlagen, wie Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben, sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. An Kostenanschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behalten wir uns das Eigentums- und Urheberrecht vor; sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden.

3. Auftragsbestätigung und Umfang der Lieferung
Aufträge können von uns schriftlich bestätigt werden. Unsere Auftragsbestätigung ist dann für den Umfang der Lieferung maßgebend. Nebenabreden und Änderungen bedürfen unserer schriftlichen Bestätigung. Dasselbe gilt für Vereinbarungen mit unseren Vertretern.

4. Lieferzeit
Die Lieferzeit beginnt mit dem Eingang des Auftrags. Sie ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf die Ware unser Werk / Lager verlassen hat oder bei Versendungsmöglichkeit die Versandbereitschaft der Ware gemeldet ist. Die Lieferfrist verlängert sich – auch innerhalb eines Lieferverzugs – angemessen beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die wir trotz der nach den Umständen des Falles zumutbaren Sorgfalt nicht abwenden konnten – gleichviel, ob in unserem Werk oder bei unseren Unterlieferanten eingetreten -, z. B. Betriebsstörungen, behördliche Eingriffe, Arbeitskampfmaßnahmen, Verzögerungen in der Anlieferung wesentlicher Roh- und Baustoffe. Entsprechendes gilt auch im Fall von Streik und Aussperrung. Wir müssen dem Abnehmer solche Hindernisse unverzüglich mitteilen. Machen die oben ausgeführten Umstände die Lieferung unmöglich , so werden wir von unserer Lieferverpflichtung frei, ohne dass der Abnehmer gegen uns Schadensersatz- oder Rücktrittsrechte hat. Treten die vorgenannten Umstände beim Abnehmer ein, so gelten die gleichen Rechtsfolgen auch für seine Abnahmeverpflichtung. Wird die Lieferung auf Wunsch des Abnehmers verzögert oder verzögert sie sich aus Gründen, die der Abnehmer zu vertreten hat, so ist er verpflichtet, die durch die Verzögerung entstehenden Kosten (wie Lagerkosten) zu vergüten. Die Einhaltung der Lieferfrist setzt die Erfüllung der Vertragspflichten des Abnehmers voraus. Schadensersatzansprüche wegen Nichterfüllung oder verspäteter Erfüllung sind ausgeschlossen, soweit uns oder unsere Erfüllungsgehilfen kein grobes Verschulden trifft. Evtl. Schadensersatzansprüche sind begrenzt auf eine Entschädigung von 0,5% für jede volle Woche der Verspätung, höchstens 5% vom Wert desjenigen Teils der Gesamtlieferung, der infolge der Verspätung nicht rechtzeitig oder nicht vertragsgemäß genutzt werden kann. Höhere Gewalt oder Umstände, die wir nicht zu vertreten haben (z.B. Betriebsstörungen, Streiks) und die termingemäße Ausführung des Auftrages hindern, berechtigen uns, die Erfüllung übernommener Verpflichtungen angemessen hinauszuschieben oder, wenn uns die Leistung dadurch unmöglich wird, vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten. Das gleiche gilt, wenn wir von unseren Zulieferern das für die Ausführung der Bestellung benötigte und dort bestellte Material aus von uns nicht zu vertretenden Gründen nicht oder nicht rechtzeitig erhalten. Schadensersatzansprüche jeder Art sind ausgeschlossen. Teillieferungen sowie Mehr- oder Minderlieferungen bis 10% sind zulässig.

5. Preise
Die Preise gelten in Euro ab unserem Werk oder Lager ausschließlich Verpackung, Fracht, Porto und Versicherung. Den Preisen wird die derzeit gültige gesetzliche Mehrwertsteuer zugeschlagen. Bei der Kalkulation unserer Preise gehen wir davon aus, dass wir innerhalb von 4 Monaten nach Auftragserteilung liefern. Erfolgt die Lieferung zu einem späteren Zeitpunkt als 4 Monate nach Auftragserteilung, so behalten wir uns vor, nach der Auftragserteilung eintretende Lohnsteigerungen einschließlich der Lohnnebenkosten sowie Materialpreissteigerungen, erhöhte Frachten und erhöhte Kosten für Drittleistungen dem Abnehmer weiter zu berechnen.
Bei Wartungsarbeiten etc. gelten unsere gesonderten Preislisten für Montagen, Reparatur- und Wartungsarbeiten, die wir Ihnen gern zur Verfügung stellen.

6. Zahlungsbedingungen und Folgen bei Nichtbeachtung, Aufrechnung
6.1 Unsere Rechnungen sind zahlbar innerhalb von 10 Tagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug. Als Zahlungseingang gilt der Tag, den dem von uns über den Betrag verfügt werden kann. Die Aufrechnung wegen etwaiger, von uns nicht anerkannter und nicht rechtskräftig festgestellter Gegenansprüche ist nicht statthaft. Nichteinhaltung des Zahlungszieles sowie Verschlechterung der Vermögenslage des Bestellers berechtigen uns unbeschadet anderer Ansprüche zur Zurückhaltung der Ware. Bei Zahlungsverzug sind Verzugszinsen in Höhe von 5% über dem Basiszinssatz gem. § 288 Abs. 1 BGB zu zahlen. Sollten gesetzliche Bestimmungen eine Pfanderhebung oder Rücknahmeverpflichtung für Teile der Lieferung vorsehen, so werden die hierfür anfallenden Kosten zusätzlich in Rechnung gestellt.
6.2 Bei Wechseln und Schecks gilt die Zahlung erst nach Einlösung als geleistet. Diskont und Spesen gehen zu Lasten des Bestellers.
6.3 Wechsel und Schecks nehmen wir nur erfüllungshalber entgegen, Wechsel nur nach gesonderter Vereinbarung. Unabhängig von der Laufzeit hereingenommener Wechsel oder einer gewährten Stundung werden unsere Forderungen sofort fällig, wenn der Besteller die Zahlungsbedingungen nicht einhält oder Umstände bekannt werden, die seine Kreditwürdigkeit in Zweifel ziehen. In einem solchen Fall sind wir ferner berechtigt, Lieferungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen oder nach angemessener Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten und / oder Schadensersatz zu verlangen. Gegenüber unseren Forderungen kann der Besteller nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen aufrechnen.
6.4 Im Falle eines Abnahmeverzuges des Bestellers können wir die weitere Lieferung verweigern und / oder Ersatz des Schadens verlangen.
6.5 Rücksendungen von Ware sind nur nach vorheriger Vereinbarung zulässig. Bei Warenrücksendung zur Gutschrift erfolgt diese unter Abzug von 20 % Bearbeitungsgebühr und erforderlicher Aufarbeitungskosten.

7. Gefahrübergang, Versand und Fracht
Wir versenden auf Rechnung und Gefahr des Abnehmers. Wird die Ware auf Wunsch des Abnehmers diesem zugeschickt, so geht mit ihrer Auslieferung an den Versandbeauftragten, spätestens jedoch mit Verlassen des Werkes oder des Lagers, die Gefahr des zufälligen Unterganges und der Ware auf den Abnehmer unabhängig davon über , ob die Versendung vom Erfüllungsort aus erfolgt und wer die Fahrtkosten trägt. Ist die Ware versandbereit, und verzögert sich die Versendung oder die Abnahme aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, so geht die Gefahr mit dem Zugang der Anzeige der Versandbereitschaft auf den Abnehmer über. Teillieferungen sind zulässig. Auch bei Teillieferungen geht die Gefahr, wie in Absatz 1 geregelt, auf den Abnehmer über.

8. Eigentumsvorbehalt
a) Wir behalten uns das Eigentum an dem Liefergegenstand vor (Vorbehaltsware), bis unsere sämtlichen Forderungen gegen den Besteller aus der Geschäftsverbindung einschließlich der künftig entstehenden Forderungen, auch aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen, beglichen sind. Bei laufender Rechnung gelten das vorbehaltene Eigentum und alle Rechte als Sicherheit für unsere gesamte Saldoforderung nebst Zinsen und Kosten. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Besteller unverzüglich zu benachrichtigen.
b) Der Besteller ist berechtigt, den Liefergegenstand im ordentlichen Geschäftsgang zu verarbeiten und weiterzuverkaufen. Diese Befugnis endet, wenn der Besteller in Zahlungsverzug gerät, ferner mit der Zahlungseinstellung des Bestellers oder- wenn über sein Vermögen die Eröffnung des Insolvenzverfahrens beantragt wird. Er ist verpflichtet, die Vorbehaltssache nur unter Eigentumsvorbehalt weiterzuveräußern und dafür zu sorgen, dass die Forderungen aus der Weiterveräußerung gem. e) und f) auf uns übergehen. Als Weiterveräußerung gilt auch die Verwendung der Vorbehaltsware zur Erfüllung von Werk- und Werklieferungsverträgen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware, insbesondere zur Verpfändung oder Sicherungsübereignung, ist er nicht berechtigt. Eine Abtretung der Forderungen aus der Weitergabe unserer Vorbehaltsware ist unzulässig, es sei denn, es handelt sich um eine Abtretung im Wege des echten Factorings, die uns angezeigt wird und bei welcher der Factoringerlös den Wert unserer gesicherten Forderungen übersteigt. Mit der Gutschrift des Factoringerlöses wird unsere Forderung sofort fällig.
c) Durch Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware erwirbt der Besteller nicht das Eigentum gem. § 950 BGB an der neuen Sache. Die Verarbeitung oder Umbildung wird für uns vorgenommen, ohne uns zu verpflichten. Die be- und verarbeitete Ware gilt als Vorbehaltsware.
d) Bei Verarbeitung, Verbindung und Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen Waren steht uns das Miteigentum an der neuen Sache zu im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verwendeten Waren. Erlischt unser Eigentum durch Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung, so überträgt der Besteller uns bereits jetzt die ihm zustehenden Eigentums- und Anwartschaftsrechte an dem neuen Bestand oder der Sache im Umfang des Rechnungswertes der Vorbehaltsware, im Falle der Verarbeitung im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verwendeten Waren, und verwahrt sie unentgeltlich für uns. Unsere Miteigentumsrechte gelten als Vorbehaltsware.
e) Die Forderungen des Bestellers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware werden bereits jetzt an uns abgetreten. Sie dienen in demselben Umfang zur Sicherung wie die Vorbehaltsware.
f) Wird die Vorbehaltsware vom Besteller zusammen mit anderen Waren weiterveräußert, so wird uns die Forderung aus der Weiterveräußerung im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen Waren abgetreten. Bei der Weiterveräußerung von Waren, an denen wir Miteigentumsanteile gem. d) haben, wird uns ein unserem Miteigentumsanteil entsprechender Teil der Forderungen abgetreten.
g) Auf unser Verlangen ist der Besteller verpflichtet, uns eine genaue Aufstellung seiner Forderungen mit Namen und Anschrift der Abnehmer zu geben, die Abtretung seinen Abnehmern bekannt zu geben und uns alle für die Geltendmachung der abgetretenen Forderungen nötigen Auskünfte zu erteilen. Der Besteller bevollmächtigt uns, sobald er mit einer Zahlung in Verzug gerät oder sich seine Vermögensverhältnisse verschlechtern, die Abnehmer von der Abtretung zu unterrichten und die Forderungen selbst einzuziehen. Wir können eine Überprüfung des Bestandes der abgetretenen Forderungen durch unsere Beauftragten anhand der Buchhaltung des Bestellers verlangen. Der Besteller hat uns eine Aufstellung über die noch vorhandenen Vorbehaltswaren zu übergeben.
h) Übersteigt der Wert der bestehenden Sicherheiten die gesicherten Forderungen insgesamt um mehr als 20%, so sind wir auf Verlangen des Bestellers insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach unserer Wahl verpflichtet.
i) Bei Wechseln, Schecks u.s.w. gilt die Zahlung erst nach gesicherter Einlösung durch den Besteller als geleistet. Schecks nehmen wir nur erfüllungshalber entgegen. Zahlungen, die gegen Überlassung eines von uns ausgestellten Wechsels erfolgen, gelten erst dann als geleistet, wenn ein Scheck und / oder Wechselrückgriff auf uns ausgeschlossen ist. Unbeschadet unserer weitergehenden Sicherungsrechte bleiben die uns eingeräumten Sicherheiten bis zu diesem Zeitpunkt bestehen.
j) Alle durch die Wiederinbesitznahme – hierin liegt keine Rücktrittserklärung – des Liefergegenstandes entstehenden Kosten trägt der Besteller. Wir sind berechtigt, den zurückgenommenen Liefergegenstand freihändig zu verwerten.

9. Mängelrüge, Gewährleistung, Haftungsregelung
9.1 Unbeschadet der bei einem beiderseitigen Handelsgeschäft bestehenden Prüfungs- und Rügepflichten der §§ 377, 378 HGB hat uns der Besteller Beanstandungen wegen mangelhafter, unvollständiger oder Falschlieferung unverzüglich nach Empfang der Ware, jedenfalls aber vor Einbau, Weiterverarbeitung oder Weiterveräußerung und bei nicht offensichtlichen Mängeln unverzüglich nach Kenntnis anzuzeigen. Auf unser Verlangen ist der Besteller verpflichtet, die beanstandete Ware im Anlieferungszustand an uns zurückzusenden. Bei berechtigter Mängelrüge sind wir zur kostenfreien Nachbesserung der gelieferten Ware bzw. nach Wahl zur Ersatzlieferung verpflichtet. Schlägt die Nachbesserung oder Ersatzlieferung fehl oder verweigern wir diese unzumutbar, so ist der Besteller berechtigt, die Herabsetzung der Vergütung oder, wenn nicht eine Bauleistung Gegenstand der Gewährleistung ist, nach seiner Wahl Rückgängigmachung des Vertrages zu verlangen.
9.2 Andere Gewährleistungs-, insbesondere Schadensersatzansprüche für mittelbare und Folgeschäden, gleich welchen Rechtsgrundes, sei es aus Vertrag oder Verschulden bei Vertragsschluss, sind ausgeschlossen, es sei denn, diese seien durch ein grobes Verschulden unsererseits oder unserer leitenden Angestellten verursacht worden. Bei gröblicher Verletzung von Hauptpflichten durch unsere Erfüllungsgehilfen ist unsere Haftung ebenfalls nicht ausgeschlossen. In letzteren Fällen sind evtl. Ansprüche auf den Ersatz des im Zeitpunkt des Vertragsschlusses voraussehbaren Schadens begrenzt.
9.3 Gewährleistungsansprüche bestehen nicht, wenn der Fehler zurückzuführen ist auf Verletzung von Bedienungs-, Wartungs- oder Einbauvorschriften, unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Behandlung oder natürlichen Verschleiß.

10. Sonstige Haftung (Begrenzung und Ausschluss)
10.1 Außer den vorstehend geregelten Verzugs- und Gewährleistungsansprüchen trifft uns keine Haftung, es sei denn, ein Schaden ist durch ein grobes Verschulden unsererseits oder durch eine gröbliche Verletzung von Hauptpflichten seitens unserer Erfüllungsgehilfen verursacht worden. Das gilt insbesondere für Schadensersatzansprüche aus Verschulden vor oder bei Vertragsschluss, positiver Ertragsverletzung, unerlaubter Handlung.
10.2 Ansprüche aus Produkthaftung bleiben unberührt.

11. Wartung von Feuerschutzgeräten
Wir haben einen Kundendienst für Handfeuerlöschgeräte, fahrbare Löschgeräte, Löschfahrzeuge, Wandhydranten, Steigleitungen, Rauch- Wärmeabzugsanlagen und Feststellanlagen eingerichtet, durch welchen diese Geräte auf Einsatzbereitschaft überprüft werden. Die Revisionsrechnung ist gleichzeitig auch die Auftragsbestätigung. Eine Prüfpflicht trifft uns nur, wenn ein schriftlicher Prüfvertrag abgeschlossen ist. Für jede von unseren Kundendiensttechnikern durchgeführte Prüfung gilt – soweit nicht ein Revisions/Prüfvertrag abweichendes bestimmt – folgendes: Unser Kundendiensttechniker bescheinigt in einem Prüfbericht und/oder auf einem Prüfanhänger, dass das von ihm gewartete Gerät bei Abschluss der Prüfung einsatzbereit ist. Die Prüfungsgebühren werden besonders vereinbart. Füll- oder Treibmittel und Ersatzteile werden zu den jeweiligen Listenpreisen berechnet. Wir ersetzten kostenlos Teile oder führen Nachbesserungen aus, wenn die in der Prüfbescheinigung aufgeführten Geräte nach Ausstellung der Kontrollunterlagen nachweisbar infolge eines vom Prüfer schuldhaft übersehenen Umstandes schadhaft werden oder nicht oder mangelhaft funktionieren. Ist die Nachbesserung unmöglich oder wird sie von uns nicht binnen angemessener Frist vorgenommen, kann der Auftraggeber vom Prüf- oder Revisionsvertrag zurücktreten. Alle weitergehenden vertraglichen oder außervertraglichen Ansprüche aus durchgeführter oder unterlassener Revision oder Nachbesserung einschließlich solcher aus vertraglichen Nebenpflichten, insbesondere Ansprüche jeder Art auf Ersatz von mittelbaren Schäden, sind in den Grenzen von Ziff. 9. u. 10. dieser allgemeinen Geschäftbedingungen ausgeschlossen. Unsere Haftung entfällt ferner,
a) wenn uns der Mangel des Gerätes nicht unverzüglich nach seiner Feststellung schriftlich mitgeteilt wird.
b) wenn Geräte von Personen überprüft oder behandelt werden, die unserem Prüfdienst nicht angehören.
c) wenn Bedienungs- oder Behandlungsvorschriften für das Gerät oder die Füllung oder das Zubehör nicht beachtet werden. Mitarbeiter unseres Prüfdienstes legitimieren sich durch einen Lichtbildausweis des Bundesverbandes Feuerlöschgeräte- und- Anlagen- Industrie e.V. (BVFA)

12. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anzuwendendes Recht
12.1 Erfüllungsort ist der Ort unseres Firmensitzes.
12.2 Gerichtsstand ist bei Verträgen mit Kaufleuten und juristischen Personen bei dem für unseren Firmensitz zuständigen Gericht.
12.3 Für alle Lieferungen und Leistungen gilt deutsches Recht mit Ausnahme des UN-Kaufrechts.

13. Datenschutz
Gemäß § 26. Abs. 1 BDSG setzen wir Sie davon in Kenntnis, dass wir Ihre firmen- und personenbezogenen Daten – soweit geschäftsnotwendig und im Rahmen des Bundesdatenschutzgesetzes zulässig – EDV-mäßig speichern und verarbeiten.

14. Schutzrechte, Werkzeuge, Modelle und Zeichnungen
Erfolgen Lieferungen nach Zeichnung oder sonstigen Angaben des Bestellers, trägt dieser die Verantwortung für die Richtigkeit und dafür, dass Schutzrechte Dritter nicht verletzt werden; er hat uns von sämtlichen Ansprüchen eines Schutzrechtsinhabers freizustellen.

15. Salvatorische Klausel
Sollten Bestimmungen dieser Bedingungen und / oder der weiteren Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Gültigkeit des Vertrages im Übrigen nicht berührt. Die Vertragspartner sind verpflichtet, die unwirksam Bedingung durch eine ihr im wirtschaftlichen Erfolg möglichst gleichkommende Regelung zu ersetzen.

Stand August 2016